Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26702
OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20 (https://dejure.org/2020,26702)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.09.2020 - 2 A 17/20 (https://dejure.org/2020,26702)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. September 2020 - 2 A 17/20 (https://dejure.org/2020,26702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG Münster, Urteil vom 4.9.2008 - 7 A 2378/07 - (juris)] Materiell-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn können - anders als Verfahrensrechte - auch gegenüber nicht genehmigten Bauvorhaben verwirkt werden.

    [Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG Münster, Urteil vom 4.9.2008 - 7 A 2378/07 - (juris)] Der Beigeladene hat nämlich nach dem Brand im Jahr 2010 den Taubenschlag sowohl im Innenbereich als auch im Dachbereich mit erheblichem Aufwand renoviert.

  • VGH Hessen, 11.07.2019 - 3 A 1621/17

    Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 11.7.2019 - 3 A 1621/17.Z -, BauR 2020, 460 (m.w.N.)] Nach dieser Vorschrift sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (Satz 1).

    Ob die Zahl der von dem Beigeladenen gehaltenen Brieftauben, die sich nach seinen Angaben bei der Ortsbesichtigung auf momentan 97 Brieftauben beläuft, sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von der Rechtsprechung in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet wird, [Vgl. das Urteil des VGH Kassel vom 11.7.2019 - 3 A 1621/17.Z - BauR 2020, 460, in dem 34 Flugtauben und 12 Zuchttaubenpaare, d.h. insgesamt 58 Tauben für zulässig in einem allgemeinen Wohngebiet erachtet wurden; sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 29.9.2009 - 1 LB 257/07 -, juris, nach dem ein Taubenschlag von 39 Brieftauben eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage sein kann; demgegenüber hat das VG Würzburg in seinem Urteil vom 22.4.1999 - W 5 K 98.149 -, juris, die Zulässigkeit eines Taubenhaues für 100 Brieftauben im allgemeinen Wohngebiet verneint; vgl. zum Problemkreis auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, juris, der die Zulässigkeit eines Taubenhauses für 50 Reisebrieftauben in einem reinen Wohngebiet verneint hat; sowie das Urteil des VG Neustadt vom 16.9.2015 - 3 K 322/15.NW -, wonach eine Taubenhaltung von 100 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet in der Regel bauplanungsrechtlich unzulässig sein soll] bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - 10 A 2220/02

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung; Untersagung der Haltung von mehr als einem

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 B 165/93 -, BRS 55 Nr. 51; sowie OVG Münster, Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 2220/02 -, BauR 2003, 66].
  • BVerwG, 15.10.1993 - 4 B 165.93

    Wohngebiet - Tierhaltung - Innenbereich - Wohngebäude - Kleintierhaltung

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 B 165/93 -, BRS 55 Nr. 51; sowie OVG Münster, Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 2220/02 -, BauR 2003, 66].
  • VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 322/15

    Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    Ob die Zahl der von dem Beigeladenen gehaltenen Brieftauben, die sich nach seinen Angaben bei der Ortsbesichtigung auf momentan 97 Brieftauben beläuft, sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von der Rechtsprechung in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet wird, [Vgl. das Urteil des VGH Kassel vom 11.7.2019 - 3 A 1621/17.Z - BauR 2020, 460, in dem 34 Flugtauben und 12 Zuchttaubenpaare, d.h. insgesamt 58 Tauben für zulässig in einem allgemeinen Wohngebiet erachtet wurden; sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 29.9.2009 - 1 LB 257/07 -, juris, nach dem ein Taubenschlag von 39 Brieftauben eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage sein kann; demgegenüber hat das VG Würzburg in seinem Urteil vom 22.4.1999 - W 5 K 98.149 -, juris, die Zulässigkeit eines Taubenhaues für 100 Brieftauben im allgemeinen Wohngebiet verneint; vgl. zum Problemkreis auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, juris, der die Zulässigkeit eines Taubenhauses für 50 Reisebrieftauben in einem reinen Wohngebiet verneint hat; sowie das Urteil des VG Neustadt vom 16.9.2015 - 3 K 322/15.NW -, wonach eine Taubenhaltung von 100 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet in der Regel bauplanungsrechtlich unzulässig sein soll] bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 14.5.2018 - 2 A 393/17 -, juris].
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1998 - 5 S 989/96

    Unzulässigkeit eines Taubenhauses im reinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    Ob die Zahl der von dem Beigeladenen gehaltenen Brieftauben, die sich nach seinen Angaben bei der Ortsbesichtigung auf momentan 97 Brieftauben beläuft, sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von der Rechtsprechung in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet wird, [Vgl. das Urteil des VGH Kassel vom 11.7.2019 - 3 A 1621/17.Z - BauR 2020, 460, in dem 34 Flugtauben und 12 Zuchttaubenpaare, d.h. insgesamt 58 Tauben für zulässig in einem allgemeinen Wohngebiet erachtet wurden; sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 29.9.2009 - 1 LB 257/07 -, juris, nach dem ein Taubenschlag von 39 Brieftauben eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage sein kann; demgegenüber hat das VG Würzburg in seinem Urteil vom 22.4.1999 - W 5 K 98.149 -, juris, die Zulässigkeit eines Taubenhaues für 100 Brieftauben im allgemeinen Wohngebiet verneint; vgl. zum Problemkreis auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, juris, der die Zulässigkeit eines Taubenhauses für 50 Reisebrieftauben in einem reinen Wohngebiet verneint hat; sowie das Urteil des VG Neustadt vom 16.9.2015 - 3 K 322/15.NW -, wonach eine Taubenhaltung von 100 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet in der Regel bauplanungsrechtlich unzulässig sein soll] bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 400/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 - 2 B 400/11 - (juris)] Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat.
  • OVG Saarland, 22.10.1982 - 2 R 209/81

    Anspruch auf Abbruch eines Grenzbaus; Ermessensreduzierung auf Null bei einer

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 - und vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129, Beschlüsse vom 31.1.1995 - 2 W 51/94 - und vom 7.9.1988 - 2 W 422/86 - sowie Lang in: Jeromin, LBauO Rh-Pf, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 81 Rdnr. 49] Aus dem Zweck der bauordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung folgt, dass die Behörde, soweit der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat, regelmäßig - vorbehaltlich des Vorliegens eines besonders gelagerten Einzelfalls - zugunsten des in seinen Rechten verletzten Nachbarn einschreiten muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2018 - 2 A 393/17

    Herleiten von allein nachbarlichen Abwehrrechten aus einer formellen Illegalität

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20
    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 14.5.2018 - 2 A 393/17 -, juris].
  • VG Würzburg, 22.04.1999 - W 5 K 98.149
  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 - 2 A 17/20 -, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36] Indes findet die legale Kleintierhaltung in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.
  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 15/23

    Divergenzrüge im Berufungszulassungsverfahren; keine Verwirkung

    [vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlands, Urteil vom 3.9.2020 - 2 A 17/20 - mit zahlreichen Nachweisen, grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218,] Die geltend gemachte Divergenz liegt daher nicht vor.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht